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"Süddeutsche Zeitung" 13.12.1995
Erst gehandelt, dann gedacht

Das "Punk-Verbot” vom zweiten Wies’n-Wochenende Ude räumt jetzt ein, daß die schwammige Formulierung der Allgemeinverfügung juristisch anfechtbar war

Zur Erläuterung der Ausgangslage in dieser nicht nur für Juristen spannenden Sache bemühen wir ausnahmsweise das Beamtendeutsch: Am 20. September dieses Jahres erließ die Landeshauptstadt München, vertreten durch das Kreisverwaltungsreferat, im Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes eine "sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung”, die mit folgendem Absatz beginnt: "In der Zeit vom 22.9.95, 0 Uhr, bis einschließlich 25.9.95, 8 Uhr, wird allen auswärtigen Personen, die der ,Punk-Szene’ zuzuordnen sind, das Betreten der Theresienwiese (Oktoberfest-Festwiese) und der Fußgängerbereiche der Altstadt in der Landeshauptstadt München untersagt.” Vorausgegangen waren Meldungen der Polizei, daß auf Flugblättern München Schlimmes angedroht werde: "Chaos- Tage”, wie es sie kurz zuvor schon in Hannover gegeben hatte, mit Horden von gewalttätigen Punks, die durch die Straßen ziehen, zerstörend, schlägernd, plündernd. Aus der entsprechenden Aufregung im Rathaus erwuchs die zitierte Verfügung: Für Punks von außerhalb wurde München zur teilweise verbotenen Stadt. Doch so einfach, wie es klingt, war die Sache nicht: Wer ist schließlich ein Punk? Ein Mensch mit bunten Haaren? Mit Anarchieabzeichen oder Parteiemblemen auf der Lederjacke? Mit Schnauzbart oder ohne? Mit Springerstiefeln oder Turnschuhen? Stadtspitze und Verwaltung wollten sich wappnen gegen drohende Gefahr, und sie taten es durch ein höchst fragwürdiges Mittel. Es läuft nämliche in seinem Prinzip auf eine pauschale Diskriminierung hinaus, die durch die Rechtsgrundlagen nicht hinreichend gedeckt wird. Dies wird noch zu begründen sein. Nachzutragen ist zunächst noch, daß die befürchteten Krawalle - zum Glück - ausblieben. Dies kann man nun der "Allgemeinverfügung” zugute halten oder auch nicht - das ist hier aber nicht die Frage. Was München für die Zukunft interessieren muß, ist, ob eine Allgemeinverfügung, wie sie heuer zur Wies’n-Zeit erlassen wurde, eine rechtmäßige Verordnung war, und ob sie somit als probates Mittel für kommende ordnungspolitische Herausforderungen gelten kann. Daran gibt es nämlich inzwischen immer größere Zweifel. Anfang November kam die Nachricht aus Hannover, daß das dortige Amtsgericht die juristische Nachbereitung der "Chaos-Tage” nahezu abgeschlossen habe. Mit einem für München bedenkenswerten Ergebnis: Die in Hannover verhängten Aufenthaltsverbote wurden teilweise für rechtswidrig erklärt. In einem Vermerk des Gerichts für das niedersächsische Justizministerium heißt es: "Die Rechtswidrigkeit beruht vor allem auf der Aussprache von Stadtverbot und Ingewahrsamnahme bei Verstößen ... Nach Auffassung des Gerichts war bereits das Stadtverbot unzulässig, weil es im Ergebnis verbürgten Grundrechten zuwiderläuft.” Genannt werden die Grundrechte auf Freizügigkeit und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dazu ist noch anzumerken, daß in Hannover immer beim Vorliegen einer konkreten Gefahr gegen einzelne vorgegangen worden war, wohingegen man sich in München präventiv gegen eine Bevölkerungsgruppe stellte - die Niedersachsen hatten also sogar noch einen direkten, auf die jeweilige Person bezogenen Anlaß für das ausgesprochene Stadtverbot, die Münchner aber, die hatten noch nicht einmal das, um ihre Verordnung zu rechtfertigen. Auch wenn die Dinge nicht direkt vergleichbar sind, scheint es doch so zu sein, daß in Hannover eine bestimmte Tendenz in der Ordnungspolitik für grundgesetzwidrig gehalten wird, in München hingegen nicht. Was also genau ist in München geschehen, wo liegt der Knackpunkt der "Allgemeinverfügung”? Wir begeben uns auf die Suche nach der Rechtsgrundlage und erleben Dinge, die zumindest den Eindruck verstärken, daß einige Organe der Ordnungspolitik inzwischen eine gewisse Unsicherheit in Sachen "Punk-Verbot” befallen hat. Im OB- Büro heißt es, die Unterlagen würden erst dann herausgerückt, wenn man detailliertes Material aus Hannover geliefert bekomme. Im Kreisverwaltungsreferat erfahren wir, daß die Verordnung lediglich an die Polizei weitergeleitet worden, ansonsten "nie herausgegangen” und somit auch "nicht mehr existent” sei. Auf wunderlichen Wegen, die mehrere hundert Kilometer lang sind, findet die Verordnung dennoch ihren Weg auf den Münchner Redaktionstisch. Also, lesen wir unter dem Absatz "Rechtsgrundlage”: "Eine Anordnung für den Einzelfall ist ein Gebot oder Verbot, das auch als Allgemeinverfügung an eine bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen gerichtet werden kann.” Und genau das ist die entscheidende Stelle. Die "bestimmte oder bestimmbare Mehrheit von Personen” sollen nämlich nach der Münchner Verordnung "alle Personen, die der auswärtigen Punk-Szene zuzuordnen sind”, sein. Daß dies aber eine eher unbestimmte Mehrheit von Personen ist, vermag auch der juristische Laie zu erkennen. Dazu soll nun Oberbürgermeister Christian Ude selbst befragt werden / schließlich war er es doch, der mit dem "Punk-Verbot” zeigen hat wollen, daß auch er hart hinlangen kann, wenn er will. Als das Wort "Stadtverbot” fällt, schüttelt er sich fast in seinem Sessel, der Ausdruck ist ihm immer noch zuwider. Man sei, so Ude, "einen Grenzweg gegangen hinsichtlich der Formulierung” in der Verfügung. Die Formulierung "ist unbestritten schwammig, unpräzise und juristisch vielleicht anfechtbar gewesen”. Warum wurde dann trotzdem dieser Weg beschritten? Ude: "Ich wußte keinen besseren. Wir fanden keinen besseren Formulierungsvorschlag, um das auszudrücken, was gemeint war.” Angesichts der drohenden Gefahr und des großen Zeitdrucks habe man einfach gehandelt. Ude beeilt sich aber zu versichern, daß er "niemals ein Betretungsverbot für die gesamte Stadt oder über einen längeren Zeitraum hinweg” tolerieren würde / vor vier Monaten sei es ja schließlich nur um zwei Bereiche in der Innenstadt und einen eng umgrenzten Zeitraum gegangen. Dem OB war die Anfechtbarkeit der Sache klar: "Ich hab’s für vertretbar gehalten trotz der juristischen Zweifel.” Daß die Allgemeinverfügung vom 20. September bislang noch nicht vor Gericht landete, liegt einfach daran, daß keiner der Betroffenen einen Rechtsstreit begonnen hat. Ude bemüht sich um eine Entschärfung der Spannungen: Auch den berüchtigten Satz von den "paar lumpigen Punks, die die Wies’nwache zusammengekratzt hat” (gefallen beim Wies’n-Abschluß) will er lediglich "als Zitat” verwendet haben. Was bleibt übrig? Eine Verordnung, die einer juristischen Überprüfung kaum hätte standhalten können. Ein Imageschaden für München, weil zuvor noch keine andere Stadt so rabiat und generalpräventiv (so der Verordnungstext) zum Schlag ausgeholt hat, ohne genau erklären zu können, wen man eigentlich treffen will. Und hoffentlich auch etwas Nachdenklichkeit, weil der Weg zur echten und damit auch gefährlichen Diskriminierung manchmal nur sehr kurz sein kann.

 

 
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